Arbeitsbereich Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung
Ergibt die artenschutzrechtliche Prüfung, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG, die die Tötung von Individuen, die Störung lokaler Populationen sowie die Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten europarechtlich geschützter Arten verbieten, durch das Vorhaben oder die Planung zu konstatieren sind, ist für die Zulässigkeit des Vorhabens eine Ausnahme von den Verboten nach § 45 Abs. 7 zu erteilen. Demnach ist das Vorhaben artenschutzrechtlich nur zulässig, wenn die folgenden Ausnahmevoraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
- Für die Planung müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen.
- Es dürfen keine zumutbaren Alternativen gegeben sein.
- Der günstige Erhaltungszustand der Populationen der nach Anhang IV FFH-RL betroffenen Arten bzw. der aktuelle Erhaltungszustand der europäischen Vogelarten darf sich nicht verschlechtern.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind für die Zulässigkeit des Vorhabens darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben den fachlichen Fragen des Artenschutzes sowie der Planung von artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art auch andere relevante Belange in die Entscheidung einzubeziehen sind. Dies gilt insbesondere für die Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, bei der beispielsweise Aspekte der menschlichen Gesundheit, aber auch andere Umweltbelange wie etwa die des Gebietsschutzes zu berücksichtigen sind.