Zum Hauptinhalt springen

Umweltfachliche Gutachten zum Planfeststellungsverfahren Köln Bonn Airport

Flughafen Köln Bonn aus der Vogelperspektive

Flughafen Köln/Bonn GmbH

Auftraggeber:in : Flughafen Köln/Bonn GmbH
Auftragnehmer:in : Bosch & Partner GmbH
Aufgabenstellung:

  • Untersuchungsrahmen und Begleitung Scoping-Verfahren,
  • Umweltverträglichkeitsstudie,
  • FFH-Verträglichkeit,
  • Artenschutzbeitrag,
  • LBP,
  • Begleitung des Planfeststellungsverfahrens.

Bearbeitungszeitraum : Seit 2015

Der Flughafen Köln Bonn ist einer der größten Verkehrsflughäfen Deutschlands. Bezogen auf die Luftfracht liegt der Flughafen deutschlandweit auf Platz drei. Für verschiedene bauliche Erweiterungsmaßnahmen, mit denen die Zukunftsfähigkeit des Flughafens gesichert werden soll, ist ein gebündeltes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Die Bosch & Partner GmbH ist beauftragt, die zentralen umweltfachlichen Gutachten für den Planfeststellungsantrag zu erstellen und das Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung umweltfachlich zu begleiten. Aufgrund der verkehrlichen Bedeutung des Flughafens und den von öffentlichen und privaten Betroffenen befürchteten Auswirkungen ist das Planfeststellungsverfahren mit größter Sensibilität gegenüber den Betroffenen durchzuführen. Die Unterlagen benötigen eine hohe fachliche Qualität und müssen einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Von uns sind die Umweltverträglichkeitsstudie sowie alle naturschutzfachlichen Teilgutachten zu FFH-Verträglichkeit, Artenschutz und naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung zu erstellen. Auf dem Flughafengelände selbst werden vor allem artenschutzrechtliche Fragestellungen zu klären sein. Im Umfeld des Flughafens liegt eine besondere Herausforderung darin, die Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen mit den Zielen des FFH- und Vogelschutzgebiets „Wahner Heide“ zu beurteilen. Im Fokus stehen insbesondere Auswirkungen durch Luftschadstoffe sowie Lärm. Es gilt nachzuweisen, dass durch die geplanten Maßnahmen im Zusammenwirken mit kumulativen Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Kohärenzmaßnahmen in einem FFH-rechtlichen Ausnahmeverfahren zu ergreifen.