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Gleichstromleitung A-Nord - BBPlG Vorhaben Nr. 1 - Emden Ost – Osterath

Die Übertragungsnetzbetreiberin Amprion plant mit A-Nord eine neue Höchstspannungsverbindung, die Windstrom vom niedersächsischen Emden bis ins nordrhein-westfälische Osterath transportiert.

Ausschnitt einer Freileitung

© Tobias Kirchhöfel

Auftraggeber:in : Amprion GmbH
Auftragnehmer:in : Sweco GmbH in Arbeitsgemeinschaft mit Bosch & Partner GmbH und Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
Aufgabenstellung : Erarbeitung der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfungen sowie der Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung im Rahmen der Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG
Bearbeitungszeitraum : 2017 bis 2020

Die Übertragungsnetzbetreiber:in Amprion plant mit A-Nord eine neue Höchstspannungsverbindung, die Windstrom vom niedersächsischen Emden bis ins nordrhein-westfälische Osterath transportiert. Die Verbindung umfasst eine Länge von 300 km. Gemäß Bundesbedarfsplangesetz soll das Vorhaben A-Nord dabei vorrangig in Erdkabelbauweise errichtet werden. Der Bundesbedarfsplan sieht zudem den Einsatz einer Höchstspannungs-Gleichstromübertragung (HGÜ) vor. Auf Basis des Untersuchungsrahmens gemäß § 7 NABEG wurde die Arbeitsgemeinschaft um bosch & partner beauftragt, die Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG zu erstellen.
In diesem Rahmen wurde bosch & partner mit der Erarbeitung der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfungen sowie der Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung betraut. Als methodische Grundlage diente dabei das FE Vorhaben „Arten- und Gebietsschutz auf vorgelagerten Planungsebenen“ (Wulfert et al. 2018), welches im Auftrag des BfN erarbeitet wurde und im Rahmen von A-Nord in die Praxis umgesetzt wurde.
Da das Arten- und Gebietsschutzrecht die stärksten naturschutzfachlichen Restriktionen darstellt, ist es auf der vorgelagerten Planungsebene von größter Bedeutung, diesbezüglich Realisierungshemmnisse auszuschließen. 
Daher wurde für jedes innerhalb des 1.000 m breiten Korridors sowie des angrenzenden, 500 m breiten störungsbedingten Wirkbereiches gelegenen Natura 2000 Gebietes, mindestens eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Sofern erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen nicht ausgeschlossen werden konnten, erfolgte eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung.
Die besondere Herausforderung bei der Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung bestand zunächst darin, auf der vorgelagerten Planungsebene eine länderübergreifend vergleichbare Datengrundlage für das weit verzweigte Korridornetz zu schaffen. Auf dieser Basis wurde für die Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung ein verfahrensrelevantes Artenspektrum abgeleitet, für welches die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet wurden. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), deren Durchführbarkeit habitatbezogen überprüft wurde.
Bosch & partner war im weiteren Verfahren auch an der Bearbeitung von Stellungnahmen und Einwendungen beteiligt und hat die Erörterungstermine nach § 10 NABEG begleitet.