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UVP-Screening am Flughafen Frankfurt Main

Zur Fortentwicklung einer bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Abfertigung von Luftfahrzeugen finden am Flughafen Frankfurt Main regelmäßig kleinere Aus- bzw. Umbaumaßnahmen statt.

Auftraggeber:in : Fraport AG – Frankfurt Airport Services Worldwide
Auftragnehmer:in :ARGE Bosch & Partner GmbH und Baader Konzept GmbH
Aufgabenstellungx: Erstellung von Unterlagen für eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG
Bearbeitungszeitraum :2005 bis 2007

Zur Fortentwicklung einer bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Abfertigung von Luftfahrzeugen finden am Flughafen Frankfurt Main regelmäßig kleinere Aus- bzw. Umbaumaßnahmen statt. Handelt es sich dabei um Maßnahmen innerhalb des bestehenden Flughafenzauns, die das Start- und Landebahnsystem des Flughafens nicht erweitern, ist nach den Vorschriften der §§ 3c, 3e UVPG anhand einer Vorprüfung des Einzelfalls (sog. Screening) überschlägig zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die ARGE Baader-Bosch hat in mehreren Fällen die fachlichen Grundlagen für ein solches Screening-Verfahren im Auftrag der Fraport AG erarbeitet. Es handelte sich dabei um verschiedene Erweiterungsmaßnahmen im nördlichen Terminal-Bereich (Erweiterung Vorfeld A-Hof West, Errichtung Flugsteig A0, Neukonzeption Flugsteig C, Umbau Vorfeld C).

Das Screening wurde jeweils anhand eines von der bosch & partner GmbH entwickelten tabellarischen Prüfschemas durchgeführt. Der Vorteil dieses Prüfschemas, welches die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG abbildet, liegt in der schnellen Erfassbarkeit der wesentlichen Sachverhalte und der gleichmäßigen Prüfung nach einem einheitlichen Muster.

Im Ergebnis wurde im Screening jeweils festgestellt, ob erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c UVPG durch das Vorhaben zu erwarten sind. „Erheblich“ bedeutet im Rahmen des UVP-Screenings, dass die Umweltauswirkungen eine gewisse Schwere und Komplexität erreichen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtfertigen. Dies war bei den geprüften Baumaßnahmen nicht der Fall, da in allen Fällen in bereits bebaute Flächen eingegriffen wurde und der Umbau nicht zu einer wesentlichen Erhöhung von Lärm-, Luftschadstoff- oder sonstigen Emissionen führt.