Windenergieausbau und Artenschutz
Auftraggeber:in : Bundesamt für Naturschutz
Auftragnehmer:in : Bosch & Partner GmbH, Simon & Widdig GbR; BioConsult SH GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Füßer & Kollegen
Bearbeitungszeitraum : 2022 - 2024
Aufgabenstellung : Interpretation und Konkretisierung der Neuregelungen in BNatSchG und WindBG, Erleichterung der Umsetzung auf Planungs- und Genehmigungsebene
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 wurde u. a. die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitlich standardisiert. Mit den §§ 45b, c, d BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfolgten konkrete Festlegungen zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land. Darüber hinaus hat der Bundestag zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) am 22.03.2023 die Novelle des Raumordnungsgesetzes, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vornimmt, beschlossen. Damit sollen die Verfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze weiter beschleunigt werden. Mit den Änderungen in § 6 WindBG ergeben sich für die zukünftige Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen eine ganze Reihe von Fragestellungen in Bezug auf die konkrete Umsetzung in der Praxis.
Ziel des Vorhabens ist es, eine umfassende Interpretation und Konkretisierung der Neuregelungen im BNatSchG sowie WindBG vorzunehmen und die Handhabbarkeit der Regelungen in der Umsetzung auf der Planungs- und Genehmigungsebene zu erleichtern.
Zwischenergebnisse aus dem F+E-Vorhaben:
- RED: Auseinandersetzung mit rechtlichen und fachlichen Fragen (überarbeitete Fassung Mai 2024)
- Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen nach Anlage 2 BNatSchG und § 6 WindBG - Analyse von Fallkonstellationen
- Anordnung von Minderungsmaßnahmen bei der Genehmigung von WEA in Windenergiegebieten, die den Voraussetzungen des § 6 WindBG entsprechen
- Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei der Ausweisung von Windenergiegebieten auf Ebene der Regionalplanung
- Einführung einer probabilistischen Methode zur Ermittlung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos
- Sicherung des Erhaltungszustands in der artenschutzrechtlichen Ausnahme (Regelungen nach § 45b Abs. 8 Nr.5 i.V.m. § 45d Abs. 2 BNatSchG)