Hinweise zum Arten- und Gebietsschutz auf vorgelagerten Planungsebenen
Auftraggeber:in : Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Auftragnehmer:in : Bosch & Partner GmbH in Kooperation mit Simon & Widdig GbR und Dr. Marcus Lau (RAe Füßer & Kollegen)
Aufgabenstellung : Erarbeitung von Hinweisen zur Durchführung der arten- und gebietsschutzrechtlichen Prüfung auf vorgelagerten Planungsebenen
Bearbeitungszeitraum : 2015 bis 2017
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Um die Praxis zu unterstützen und die Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, wurden in dem F+E-Vorhaben möglichst konkrete Hinweise erarbeitet, um die Methodik der arten- und gebietsschutzrechtlichen Prüfung auf den vorgelagerten Ebenen (weiter) zu operationalisieren und – wo möglich – über Fachkonventionen zu standardisieren. Unterschiedliche Planungskategorien und ihre Bindungswirkungen (z. B. Eignungs-, Vorrang-, Vorbehaltsgebiete, Bindungswirkung der Bundesfachplanung nach § 15 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), Erfordernisse der Raumordnung) wurden differenziert betrachtet.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung vorgelagerter Planungsebenen – insbesondere im Rahmen der Planung erneuerbarer Energien und der Planung von Vorhaben des Netzausbaus – standen v. a. die Regionalplanung sowie die Bundesfachplanung nach NABEG im Fokus der Betrachtungen. Denn aus der Verbindlichkeit des als Ergebnis der Bundesfachplanung bestimmten Korridors für das Planfeststellungsverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 1 NABEG) heraus ergeben sich deutlich höhere Anforderungen an die Methodik des Alternativenvergleichs als bspw. beim Raumordnungsverfahren. Auch beim Straßen- oder Schienenverkehr werden auf vorgelagerten Planungsebenen räumliche Entscheidungen getroffen. Insofern besteht auch hier die Notwendigkeit einer frühzeitigen Berücksichtigung der Belange des Gebiets- und Artenschutzes, um Fehlplanungen zu verhindern, die eventuell auf der nachfolgenden Ebene der Genehmigung korrigiert werden müssten.
Geprüft wurde insbesondere, welche Datengrundlagen auf vorgelagerten Ebenen heranzuziehen sind, in welchem Umfang und mit welchen Methoden Erhebungen vor Ort erforderlich sind, welche Aspekte des Prüfprogramms auf welcher Planungs- und Zulassungsebene zu betrachten bzw. abzuschichten sind und wie die Anforderungen an die Ausnahmeprüfung bereits auf der vorgelagerten Ebene erfüllt werden können.